Inhaltsübersicht:

  • Stipendium
  • Familienbeihilfe
  • Kinderbetreuungsgeld
  • Wohnbeihilfe
  • ÖH-Sozialfonds

Genauere Informationen bei den zuständigen Stellen
Stand: 2009

Stipendium

Das höchstmögliche Stipendium beträgt € 8.148,- jährlich (€ 679,- monatlich).

Zusätzlich € 67,- monatlich pro Kind.

Die Zuverdienstgrenze von € 8.000,- pro Kalenderjahr erhöht sich um € 2.762,- bis € 4.216,- jährlich pro unterhaltsberechtigtem Kind, je nach Alter des Kindes/der Kinder.

Die Pflege und Erziehung verlängert die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe um bis zu zwei Semester je Kind.

Eine Schwangerschaft während des Studiums verlängert die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe um ein Semester.

Für Studierende mit Kind erhöht sich die zulässige Altersgrenze (Studienbeginn vor Vollendung des 30. Lebensjahres) um zwei Jahre pro Kind, insgesamt um maximal 5 Jahre.

Für den Erhalt eines Studienabschluss-Stipendiums werden auch Kindererziehungszeiten während eines Karenzurlaubes berücksichtigt.

Für die Kinderbetreuungskosten in der Endphase des Studiums kann ein Kinderbetreuungskostenzuschuss gewährt werden.

Anlauf / Antragstelle: Stipendienstelle in den Bundesländer

Familienbeihilfe:

Unabhängig von Beschäftigung oder Ihrem Einkommen, Familienbeihilfe gewährt.

Die Höhe durch das Alter des Kindes bestimmt:

Höhe der Familienbeihilfe nach Alter des Kindes

Betrag pro Monat

Von 105,40 - 152,70

Zuschlag für erheblich behindertes Kind

138,30 Euro

Bei weiteren Kindern um folgende Beträge (sogenannte Geschwisterstaffelung):

für zwei Kinder um monatlich 12,80 Euro

für drei Kinder um monatlich 47,80 Euro

für vier Kinder um monatlich 97,80 Euro

für jedes weitere Kind um monatlich 50,00 Euro

Voraussetzungen

Einen Anspruch auf Familienbeihilfe haben Eltern,

deren Lebensmittelpunkt sich in Österreich befindet und

deren Kind (die das 18. bzw. 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) auch (Adoptiv-, Pflege-, Stief- und Enkelkind) mit ihnen zusammen in einem Haushalt lebt oder für das sie überwiegend Unterhalt leisten, wenn zu keinem Elternteil Haushaltszugehörigkeit besteht.

Zuständige Stelle ist das Wohnsitzfinanzamt

Kinderbetreuungsgeld

Allgemeine Informationen

Das Kinderbetreuungsgeld steht allen Eltern zu, deren Kinder (auch Pflege- und Adoptivkinder) ab dem 1. Jänner 2002 geboren wurden.

Hinweis: Das frühere Karenzgeld und die Teilzeitbeihilfe wurden durch das Kinderbetreuungsgeld ersetzt.

Im Unterschied zum Karenzgeld und zur Teilzeitbeihilfe wird das Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren. Dazu zählen beispielsweise:

Hausfrauen oder Hausmänner,

Studierende,

geringfügig Beschäftigung

Leistungsvarianten

Die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes richtet sich nach der von Ihnen gewählten Leistungsart. Sie können zwischen folgenden Leistungsvarianten wählen:

Variante 30 plus 6: Bezug des Kinderbetreuungsgeldes bis maximal zur Vollendung des 30. Lebensmonats Ihres Kindes in Höhe von 14,53 Euro pro Tag (ca. 436 Euro pro Monat).

Variante 20 plus 4: Bezug des Kinderbetreuungsgeldes bis maximal zur Vollendung des 20. Lebensmonats Ihres Kindes in Höhe von 20,80 Euro pro Tag (ca. 624 Euro pro Monat).

Variante 15 plus 3: Bezug des Kinderbetreuungsgeldes bis maximal zur Vollendung des 15. Lebensmonats Ihres Kindes in Höhe von 26,60 Euro pro Tag (ca. 800 Euro pro Monat).

Ruhen des Kinderbetreuungsgeldes

während des Bezugs von Wochengeld

Das Kinderbetreuungsgeld ruht während des Bezuges einer gleichartigen ausländischen Leistung. Ist das Kinderbetreuungsgeld höher, so gebührt der Differenzbetrag.

Kinderbetreuungsgeld für mehrere Kinder

Kinderbetreuungsgeld erhalten Sie immer nur für das jüngste Kind.

Bei einer Mehrlingsgeburt gibt es für jedes zweite bzw. weitere Mehrlingskind eine Erhöhung um 7,27 Euro pro Tag.

Nachweis der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen

Die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes ist an die korrekte Durchführung der ersten zehn Mutter-Kind-Pass -Untersuchungen (fünf während der Schwangerschaft und fünf des Kindes) gekoppelt.

Alleinerzieher und Alleinerzieherinnen oder Familien ohne bzw. mit nur geringem Einkommen können zusätzlich einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld beantragen.

Während des Bezugs oder im Anschluss an den Bezug von Kinderbetreuungsgeld kann um Arbeitslosengeld und Notstandshilfe angesucht werden.

Individuelle Beratung erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse

Wohnbeihilfe

Die Wohnbeihilfe ist eine Förderung, die monatlich in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse jeweils auf Dauer eines Jahres ausbezahlt wird und der Minderung des Wohnungsaufwandes dient.

Wer wird gefördert?

Mieterinnen und Mieter einer geförderten Wohnung

Mieterinnen und Mieter einer nicht geförderten Wohnung

Eigentümerinnen und Eigentümer einer geförderten Wohnung

Keine Wohnbeihilfe gibt es für

Bewohnerinnen und Bewohner von Reihenhäusern oder Eigenheimen, deren Errichtung nach dem 12. März 1993 mit einem Förderungsdarlehen gefördert wurde.

Bewohnerinnen und Bewohner von Eigenheimen, deren Errichtung nach dem 1. Jänner 1995 mit einem zinsenbezuschussten Hypothekardarlehen der Landesbank gefördert wurde.

die Sanierung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen, welche nach dem 15. Jänner 1995 gefördert wurden.

Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer, deren Ansuchen um Förderung nach den Bestimmungen des Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds nach dem 1. Juli 1996 eingereicht wurden.

Bewohnerinnen und Bewohner, die eine Kaufförderung oder eine Förderung über die Errichtung und Fertigstellung von im Rohbau stehenden Wohungen, Eigenheimen und Reihenhäusern erhalten haben.

Bewohnerinnen und Bewohner von nicht geförderten Mietwohnungen, wenn bei Neuvermietungen der anrechenbare Wohnungsaufwand (Hauptmietzins inkl. MWSt.) pro m² höher als sieben Euro ist. Bei Wohnungen von gemeinnützigen Bauvereinigungen gilt diese Obergrenze nicht.

Bewohnerinnen und Bewohner von Heimplätzen.

Was wird gefördert?

Mit der Wohnbeihilfe soll insbesondere Menschen mit niedrigen Einkommen, kinderreichen Familien, Studierenden und Lehrlingen, Alleinverdienerinnen und Alleinverdienern sowie Pensionistinnen und Pensionisten ein leistbares Wohnen ermöglicht werden.

Wie hoch ist die Wohnbeihilfe?

Die Höhe der Wohnbeihilfe ergibt sich aus der Differenz zwischen dem anrechenbaren und zumutbaren Wohnungsaufwand.

Als zumutbarer Wohnungsaufwand gilt das monatliche Haushaltseinkommen abzüglich des gewichteten Haushaltseinkommens. 25 Prozent des zumutbaren Wohnungsaufwandes bleiben bei der Berechnung der Wohnbeihilfe unberücksichtigt (Einschleifregelung).

Wie wird gefördert?

Die Wohnbeihilfe wird in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse jeweils höchstens auf die Dauer eines Jahres gewährt. Eine Wohnbeihilfe wird nur dann ausbezahlt, wenn der Betrag mindestens sieben Euro monatlich erreicht.

Wovon ist die Wohnbeihilfe abhängig?

Von der Anzahl der Personen, die in der gemeinsamen Wohnung leben.

Vom Einkommen aller in der Wohnung lebenden Personen.

Von der angemessenen Wohnnutzfläche

max. 50 m² für die erste Person

max. 20 m² für jede weitere Person.

Vom anrechenbaren Wohnungsaufwand.

Die Höchstgrenze beträgt 3,50 Euro pro m² Nutzfläche.

Bei Miet- und Eigentumswohnungen ist der anrechenbare Wohnungsaufwand jener Betrag, der monatlich von Hauptmietern, Wohnungseigentümern oder Wohnungseigentumsbewerbern zu entrichten ist. Dieser Betrag vermindert sich um die Betriebskosten. Im Betrag enthalten sind aber: Mehrwertsteuer, Verzinsung der Grundkosten, Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge. Auch die Kategoriemiete wird durch die Wohnbeihilfe abgestützt.

Wenn das Haushaltseinkommen (Monatseinkommen x 14/12) nachstehende Obergrenzen überschreitet, ist die Bewilligung einer Wohnbeihilfe nicht mehr möglich.

Wohnbeihilfe für nicht geförderte Mietwohnungen

Die Wohnungsaufwandbelastung wird bemessen nach dem vergebührten Mietvertrag (ohne Betriebskosten).

Der Förderungswerber muss Hauptmieter sein und das Mietverhältnis darf nicht mit einer nahestehenden Person bestehen (z.B. Ehegatte, Lebensgefährte, Verwandte in auf- und absteigender Linie).

Der anrechenbare Wohnungsaufwand (Hauptmietzins inkl. Mwst.) darf pro m² nicht höher als 7,00 Euro sein.

Obergrenze der Wohnbeihilfe maximal 3,50 Euro pro m² Nutzfläche, höchstens jedoch 200 Euro pro Monat.

Bei Wohnungen gemeinnütziger Bauvereinigungen gilt die Obergrenze von 200 Euro nicht.

Die Wohnungsaufwandsbelastung muss unzumutbar sein.

Der Wohnbeihilfenwerber bzw. die Wohnbeihilfenwerberin muss österreichischer Staatsbürger bzw. Staatsbürgerin oder "EWR-Bürger" bzw. "EWR-Bürgerin" sein.

Nicht-EWR-Bürgern bzw. Nicht EWR-Bürgerinnen darf ab 1. Jänner 2003 eine Förderung nur gewährt werden, wenn diese

ununterbrochen und rechtmäßig mehr als fünf Jahre in Österreich ihren Hauptwohnsitz haben und

Einkünfte beziehen, die der Einkommenssteuer unterliegen oder auf Grund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung in Österreich entrichtet haben und nunmehr Leistungen aus dieser erhalten.

Die Bewilligung einer Wohnbeihilfe erfolgt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung für die Dauer eines Jahres. Für einen Zeitraum von längstens sechs Monaten vor dem Einlangen des Ansuchens kann rückwirkend Wohnbeihilfe gewährt werden.

Die Rückzahlung des Förderungsdarlehens, eines Konversionsdarlehens oder eines bezuschussten Hypothekardarlehens muss bereits eingesetzt haben.

Sonstige Zuschüsse zur Minderung des Wohnungsaufwandes auf die der Wohnbeihilfenwerber einen Rechtsanspruch besitzt (z.B. Mietzinsbeihilfe nach dem Einkommensteuergesetz oder Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz) verringern den Anspruch auf Wohnbeihilfe.

Von Familien, bei denen ein erheblich behindertes Kind im Sinne des § 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 im gemeinsamen Haushalt wohnt, ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.

Von Personen, die im Beruf stehen und deren Erwerbsfähigkeit zu mindestens 60 Prozent gemindert ist, ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.

ÖH-Sozialfonds

Für alle Studierenden, die Mitglied der ÖH sind und sich in einer besonderen finanziellen Notlage befinden, besteht die Möglichkeit eine einmalige Unterstützung aus diesem Sozialfonds zu erhalten.

Diese Notlagen können entstanden sein durch: plötzlich erhöhte Wohnkosten, Kosten fürs Studium, Ausgaben für Versorgung und Betreuung von eigenen Kindern, einmalige Ausgaben für medizinische Behandlungen oder andere Notsituationen, die unverschuldet entstanden sind.

Voraussetzungen für eine Unterstützung aus einem der Fonds sind, dass der oder die Studierende im Sinne der Richtlinien sozial bedürftig ist, nicht bei den Eltern wohnt, keine Studienbeihilfe bezieht und einen ausreichenden Studienerfolg nachweist.

Wichtig ist, dem Antrag alle notwendigen Unterlagen (in Kopie) beizulegen, dann kann die Bearbeitung schneller erfolgen. Unvollständige Anträge werden abgelehnt.

Der Antrag ist an das Sozialreferat der Bundes-ÖH zu richten. Aufgrunf der hohen Antragsdichte kann die Bearbeitung der Anträge bis zu 5 Monate dauern.

Für wen ist der Kinderfonds gedacht?

Der Kinderfonds ist für Studierende, denen unerwartet einmalige Ausgaben für die Versorgung eines Kindes erwachsen, gedacht - studierenden Vätern und Müttern soll es so ermöglicht bzw. erleichtert werden, ein begonnenes Studium fortzusetzen bzw. zu beenden.

Wann kann eine Unterstützung aus dem Kinderbetreuungsfonds beantragt werden?

Durch den Kinderbetreuungsfonds soll studierenden Eltern zumindest ein Teil der Kosten, die ihnen durch die Betreuung ihrer Kinder (z.B. im Kindergarten, in der Kinderkrippe, durch BabysitterInnen) erwachsen, rückerstattet werden.

Die Mittel für diesen Sozialfonds werden zu je einem Drittel von der Bundesvertretung der ÖH, dem Wissenschaftsministerium und der HochschülerInnenschaft der Uni oder Pädagogischen Hochschule gestellt, an der der/die Studierende inskribiert ist. Seit heuer können auch die Studierenden der Fachhochschulen einen Antrag stellen.

Bei Fragen wende dich an dein Sozialreferat an deiner Uni oder Pädagogischen Hochschule