Beschäftigungsbewilligung für ausländische Studierende
Du kommst aus dem Ausland, studierst an einer Universität in Österreich und möchtest nebenbei arbeiten um dir dieses Studium zu finanzieren - ein mühsamer Weg steht dir bevor...
Ein junger Mensch, der die Aufnahmeprüfung an einer Universität bestanden hat, kommen in der Regel nicht zum arbeiten nach Österreich, sondern um sein Talent weiter zu entwickeln, was stundenlanges Lernen oder Üben täglich bedeutet. Auch sind eine Vielzahl an Vorlesungen zu besuchen, die deutsche Sprache ist nach zwei Semestern auf hohem Niveau zu beherrschen und die Vorbereitung auf wissenschaftliche Arbeiten steht auch an. Er/sie kommt aber oft aus Ländern, wo die Einkommen er Unterhaltspflichtigen unter den monatlichen Kosten für den Erhalt eines Autos in Österreich liegen…Obwohl diese Menschen für das Musikland Österreich sehr wichtig sind, macht man es ihnen ganz schön schwer, durch ihr Studium zu kommen.
Wenn ausländische Studierende in Österreich eine Arbeit aufnehmen wollen, brauchen sie
° eine Arbeitsbewilligung und
° eine Aufenthaltserlaubnis.
Sonderregelungen bestehen für Bürger aus den EWR und den neuen EU Mitgliedsstaaten.
Nicht EWR-Länder (Drittstaaten)
Für ausländische Studierende aus nicht EWR-Ländern besteht die Möglichkeit, in Österreich geringfügig angemeldet zu arbeiten und somit einen Teil des Lebensunterhaltes selbst zu verdienen. Dabei ist es wichtig zu beachten, dass keinesfalls erlaubt ist das Studium hauptsächlich durch Arbeiten in Österreich zu finanzieren.
Für ausländische Studierende gibt es drei Möglichkeiten mit einer Aufenthaltserlaubnis (zwecks Ausbildung) in Österreich zu arbeiten:
° Geringfügige Arbeit: Mit einer unselbständigen Arbeit mit einer Beschäftigungsbewilligung für geringfügige Arbeit kann man das ganze Jahr arbeiten, jedoch nicht mehr als 333,16 Euro pro Monat (Achtung nachfragen, dieser Betrag ändert sich laufend) verdienen. Für Teilzeitarbeiter und für Personen, die weniger als fünf Jahre in Österreich sind ist es allerdings fast unmöglich, eine solche zu bekommen, da in Österreich das Prinzip des InländerInnen-Vorranges gilt. Dies bedeutet, dass das AMS prüft ob eine inländische (oder niedergelassene ausländische) Arbeitskraft für diesen Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Erst wenn das nicht der Fall, darf erst die Beschäftigungsbewilligung erteilt werden.
° Werkverträge: Mit selbständigen Arbeiten auf
Werkvertragsbasis kann man das ganze Jahr über arbeiten
° Befristete unselbstständige Arbeit: Unselbstständiges
Arbeiten mit einer Beschäftigungsbewilligung für
Saisonarbeit (= befristet beschäftigter Fremder) darf für
höchstens drei Monate pro Kalenderjahr (nicht unbedingt
in den Ferien) ausgestellt werden. Um diese Art der Arbeit
ausüben zu können muss eine Verordnung des
Arbeitsministeriums vorliegen, welche besagt, dass in
dem erwünschten Arbeitsbereich eine Bewilligung erteilt
werden darf.
EWR-BürgerInnen brauchen für einen Aufenthalt in Österreich keinen Einreise- und keinen Aufenthaltstitel mehr (= Niederlassungsfreiheit). Weiters wird auch keine Arbeitsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit benötigt. Nach dreimonatigem Aufenthalt in Österreich müssen seit 1. 1. 2006 alle EWR-Bürger/innen eine Anmeldebescheinigung beim Amt der Salzburger Landesregierungeinholen.
Neue EU-Staaten
BürgerInnen aus den neuen EU-Staaten benötigen für einen Aufenthalt in Österreich keinen Einreise- und Aufenthaltstitel mehr (= Niederlassungsfreiheit). Zur Arbeitsaufnahme in Österreich brauchen sie während der Übergangsfrist (bis Mai 2011) weiterhin eine Arbeitsbewilligung.




