Familienbeihilfe
Inhalt (nach den neuen gesetzlichen Regelungen ab 1.7.2011):
Wer hat Anspruch?
Sonderfälle
Anspruchsdauer
Leistungsnachweis
Studienwechsel
Verdienstgrenze
Was ist der Kinderabsetzbetrag?
Wer kann die Familienbeihilfe beantragen?
Mehrkindzuschlag
Anspruchsverjährung
Meldepflicht
Wer hat Anspruch?
Anspruch auf die nunmehr zwölfmalige Auszahlung der Familienbeihilfe pro Jahr haben grundsätzlich die Eltern, nicht “das Kind” (so heißen für das Finanzamt auch 23-jährige Studierende). Voraussetzung ist, es handelt sich um:
· Österreichische StaatsbürgerInnen, die einen Wohnsitz in Österreich oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Inland haben
· Ausländische StaatsbürgerInnen, die sich auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz rechtmäßig in Österreich aufhalten oder denen Asyl gewährt wurde
· Wer Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe hat, hat keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Österreichischen StaatsbürgerInnen gebührt jedoch eine Ausgleichszahlung, wenn die gleichartige ausländische Beihilfe geringer ist als die Familienbeihilfe.
Verheiratete/geschiedene Studierende
Für verheiratete oder geschiedene Kinder besteht nur dann ein Anspruch, wenn die Eltern noch zur Unterhaltsleistung verpflichtet sind. Dies ist dann der Fall, wenn der/die EhepartnerIn nach seinen/ihren Lebensumständen nicht zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, insbesondere solange er/sie sich noch selbst in Berufsausbildung befindet. Haben die Eltern nur einen Teil des Unterhalts zu leisten, so muss der Unterhaltsanteil der Eltern überwiegen, damit ein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben ist. Liegt eine Unterhaltspflicht der Eltern vor und kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, so gebührt die Familienbeihilfe dem verheirateten bzw. geschiedenen Kind selbst.
Studierende, die vor dem Studium berufstätig waren
Beendest du deine Berufstätigkeit, durch die kein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben war, nunmehr und beginnst bzw. setzt dein Studium fort, so steht dir auch wieder Familienbeihilfe zu (alle sonstigen Voraussetzungen z.B. hinsichtlich Altersgrenze müssen natürlich auch erfüllt sein). Gehörst du zum Haushalt eines Elternteils bzw. trägt ein Elternteil die Unterhaltskosten überwiegend, so ist dieser anspruchsberechtigt, sonst du selbst.
Wer die Voraussetzungen erfüllt, hat Anspruch für die Mindeststudienzeit plus Toleranzsemester. In Diplomstudien erhältst du pro Abschnitt 1 Toleranzsemester, in Bachelor- und Masterstudien für das ganze Studium 2 Toleranzsemester.
Altersgrenze
Anspruch haben Eltern grundsätzlich für minderjährige Kinder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres). Für volljährige Kinder kann Familienbeihilfe bezogen werden, wenn diese in Berufsausbildung sind. Die Altersgrenze für die Familienbeihilfe ist grundsätzlich der 24. Geburtstag.
Bis zum 25. Geburtstag kann die Familienbeihilfe bezogen werden, wenn:
o das Kind in dem Monat, in dem es das 24. Lebensjahr vollendet, den Präsenz- oder Zivildienst oder den Ausbildungsdienst (für Frauen beim Bundesheer) leistet oder davor geleistet hat
o Studierende, die ein „freiwilliges soziales Jahr“ absolviert haben, haben bis zum 25.Geburtstag Anspruch auf Familienbeihilfe.
o Studierende, die ein Studium mit einer Mindeststudienzeit mit mehr als 10 Semestern (z.B. Medizin) betreiben und dieses Studium in dem Kalenderjahr, in dem sie ihren 19. Geburtstag haben, begonnen haben, haben ebenfalls bis zum 25. Geburtstag Anspruch auf Familienbeihilfe.
o das Kind vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren hat oder an dem Tag, an dem es das 24. Lebensjahr vollendet, schwanger ist
o das Kind erheblich behindert ist
o Wenn du die Familienbeihilfe aufgrund deines Alters nicht mehr erhältst, solltest, wenn du das nicht bereits getan hast, einen Antrag auf Studienbeihilfe stellen. Die Familienbeihilfe wird nämlich bei der Berechnung der Studienbeihilfe abgezogen. Fällt dies weg und erfüllst du die anderen Kriterien (soziale Bedürftigkeit, Studienerfolg, etc.) könntest du nun Anspruch auf Studienbeihilfe haben.
Wichtige Gründe können zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer führen:
o Unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis: Wer während der Anspruchsdauer wegen einer Erkrankung mindestens 3 Monate ununterbrochen wesentlich am Studium behindert ist und dies durch ein fachärztliches Attest nachweisen kann, kann in dem jeweiligen Abschnitt ein zusätzliches Semester Familienbeihilfe beziehen.
o Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis liegt aber z.B. auch dann vor, wenn es zu Behinderungen im Studien- und Prüfungsbetrieb kommt, die es dem einzelnen oder der einzelnen Studierenden ohne sein oder ihr Verschulden unmöglich machen, den Studienabschnitt in der vorgesehenen Zeit zu absolvieren.
o Auslandssemester Wer während der Anspruchsdauer ein Auslandssemester absolviert, das mindestens 3 Monate dauert, kann ebenfalls ein Verlängerungssemester in dem jeweiligen Abschnitt in Anspruch nehmen.
o Mutterschutz, Pflege und Erziehung eines Kindes: Der Ablauf der Studienzeit wird während der Zeit des Mutterschutzes (8 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt) und während der Zeit der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zum vollendeten 2. Lebensjahr gehemmt. Diese zwei Jahre zur Pflege und Erziehung des eigenen Kindes können entweder von der Mutter oder vom Vater jeweils im Ausmaß von vollen Semestern wahrgenommen werden (z.B.: 2 Semester von der Mutter und dann 2 Semester vom Vater). Nach den jeweils wahrgenommenen Semestern läuft dann die Semesterzählung ganz normal weiter.
o Wenn du als ErstsemestrigentutorIn, oder ÖH-Mitarbeiterin jeder Ebene sowie in Gremien tätig bist, kann das auch die Anspruchsdauer für deine Familienbeihilfe erhöhen. Genaue Infos darüber erhältst du beim Sozialreferat der ÖH Salzburg.
Achtung: Diese Gründe können nur dann zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer führen, wenn sie vor Ablauf der „regulären“ Anspruchsdauer eingetreten sind.
Der Leistungsnachweis über 8 Wochenstunden oder 16 ECTS Punkte aus Pflicht- und Wahlfächern oder einer Teildiplomprüfung oder einem Teilrigorosum ist nach dem 1. Studienjahr zu erbringen. Freifächer oder Ergänzungsfächer zählen aber nicht. Es gelten nur die im Studienplan vorgesehenen Prüfungen.
Hast du den Leistungsnachweis einmal erbracht, kannst du für die restliche Mindeststudienzeit des 1. Abschnitts plus 1 Toleranzsemester Familienbeihilfe beziehen. Bei einer Aufforderung durch das Finanzamt musst du aber trotzdem ein ernsthaftes und zielstrebiges Studium nachweisen können.
Studierende, die nach dem 1.Semester das Studium wechseln, können den Leistungsnachweis aus beiden Studienrichtungen erbringen.
Kannst du den Leistungsnachweis nicht erbringen, so wird die Familienbeihilfe solange eingestellt, bis du neuerlich acht Wochenstunden oder eine Teilprüfung der 1. Diplomprüfung erbringen kannst. Die Stunden aus dem vorigen Studienjahr können nicht mehr verwendet werden.
Studierende, die nach den ersten beiden Semestern, also in der Zulassungsfrist des 3. Semesters das Studium wechseln, müssen ebenfalls einen Leistungsnachweis aus dem ersten Studienjahr erbringen. Können sie das nicht, dann müssen sie den Leistungsnachweis aus dem neuen Studium erbringen. Sie erhalten aber bis zur Erbringung des Leistungsnachweises keine Familienbeihilfe. Die Monate bzw. Semester in der neuen Studienrichtung, die dann bis zur Erbringung des Leistungsnachweises benötigt werden, werden aber bei der Anspruchsdauer trotzdem mitgezählt.
Für erheblich behinderte Studierende, die erhöhte Familienbeihilfe beziehen, entfällt der Leistungsnachweis, sie haben auch keine vorgegebene Studienzeit und können so die Familienbeihilfe bis zum 27. Lebensjahr beziehen.
Doppelstudium
Studierende, die ein Doppelstudium betreiben, müssen sich auf ein Studium festlegen, das zu ihrem maßgeblichen Studium wird. Sie beziehen die Familienbeihilfe nur für dieses Studium und müssen daher den Leistungsnachweis nach den ersten beiden Semestern und die Ablegung der ersten bzw. zweiten Diplomprüfung aus eben diesem Studium nachweisen. Ein Wechsel auf das andere Studium gilt grundsätzlich als Studienwechsel und unterliegt den entsprechenden Regelungen. Die im anderen Studium bereits inskribierten Semester werden für die Anspruchsdauer berücksichtigt.
Nachweiszeitraum für den Leistungsnachweis
Studienbeginn im Wintersemester
Für Studierende, die ihr Studium im Wintersemester beginnen, läuft der Nachweiszeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Oktober des folgenden Jahres. In diesem Zeitraum müssen die erforderlichen Prüfungen für den Leistungsnachweis abgelegt werden, damit ab dem 3. Semester weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
Der Zeitpunkt, bis zu dem der Leistungsnachweis vorgelegt werden sollte, ist grundsätzlich der 30. September. Die Auszahlung der Familienbeihilfe wird ab Oktober (vorübergehend) eingestellt, wenn der Leistungsnachweis nicht bis 30. September dem Finanzamt vorliegt. Falls du erst im Oktober die erforderlichen Prüfungen ablegst, kannst du den Leistungsnachweis natürlich nicht bis 30. September dem Finanzamt vorlegen. Das bedeutet aber nicht, dass du die Familienbeihilfe für den Oktober verlierst, diese wird allerdings erst im Nachhinein ausbezahlt, sobald du den Leistungsnachweis eingereicht hast. Maßgeblich ist immer das Datum der Prüfung, nicht wann du den Leistungsnachweis vorlegst.
Studienbeginn im Sommersemester
Bei Studienbeginn im Sommersemester erstreckt sich der Nachweiszeitraum über drei Semester (also vom 1. März bis zum 31. Oktober des Folgejahres), allerdings sind in diesem Fall 12 Wochenstunden oder eine Teilprüfung der ersten Diplomprüfung bzw. des ersten Rigorosums plus vier Wochenstunden oder zwei Teildiplomprüfungen zu erbringen.
Verlängerung des Nachweiszeitraumes für den Leistungsnachweis
Verlängerung des Nachweiszeitraumes
Kommt es zu einer Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (z.B. Krankheit) oder zu einem nachgewiesenen Auslandsstudium, kann der Nachweiszeitraum verlängert werden. Eine Studienbehinderung von mindestens 3 Monaten bewirkt eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes um ein Semester. Diese Studienbehinderung muss durch geeignete Beweismittel glaubhaft gemacht werden (z. B. durch ein fachärztliches Attest, etc.). Zeiten des Mutterschutzes, Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf des Nachweiszeitraumes, d.h. die Nachweispflicht kann bis zum vollendeten 2. Lebensjahres des Kindes ausgesetzt werden.
Was einen Studienwechsel betrifft, gilt für die Familienbeihilfe grundsätzlich dasselbe wie für die Studienbeihilfe:
Das Studium darf zweimal gewechselt werden. Ein zulässiger Studienwechsel liegt dann vor, wenn du die vorherige Studienrichtung nicht mehr als zwei Semesterinskribiert hast. Ein Wechsel zu einem schon einmal betriebenen Studium gilt als Studienwechsel (z.B. Jus-BWL-Publizistik-Jus: der letzte Wechsel besiegelt das Ende des Studienbeihilfenanspruchs). Die Studienwechselregelung wurde entschärft, da es möglich ist, auch bei einem späteren Wechsel nochmals Studienbeihilfe zu erhalten – nämlich dann, wenn du in der neuen Studienrichtung gleich viele Semester gemeldet bist, wie in den zuvor betriebenen.
Bei einem Studienwechsel nach dem 1. Semester kann beim geforderten Leistungsnachweis (nach dem 2. Semester) der Studienerfolg je zur Hälfte aus beiden Studienrichtungen nachgewiesen werden.
Nach den ersten beiden Semestern der neuen Studienrichtung ist der geforderte Leistungsnachweis im vollen Umfang vorzulegen. Wichtig ist aber, dass du einen neuen Antrag stellst!
Nicht als Studienwechsel gelten:
o Wechsel die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des/der Studierenden zwingend herbeigeführt wurden (z.B. bleibende Handverletzung bei Klavierstudium, Allergie gegen bestimmte Laborstoffe bei ChemiestudentInnen), oder solche bei denen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden.
o Studienwechsel, bei denen die gesamten Vorstudienzeiten (nicht Prüfungen, sondern Semester!) in die neue Studienrichtung eingerechnet werden. Die Anrechnung der Vorstudienzeiten erfolgt wie bei der Studienbeihilfe anhand der anrechenbaren Prüfungen (siehe auch Studienwechsel bei der Studienbeihilfe).
o Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des oder der Studierenden zwingend herbeigeführt wurden. Also z.B.: bleibende Handverletzung bei Klavierstudium; ChemiestudentIn ist gegen bestimmte Laborstoffe allergisch; eine Studienrichtung wird mit einer anderen zusammengelegt, es kommt daher ohne Verschulden des/der Studierenden zu einem Studienwechsel.
o der Umstieg auf den neuen Studienplan
o ein Wechsel des Studienorts bei gleichbleibender Studienrichtung
Wenn du das Studium zu spät, also nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt hast, gibt es eine Möglichkeit, den Anspruch auf Familienbeihilfe später wieder zu erlangen:
Ein Studienwechsel nach dem dritten inskribierten Semester ist nicht mehr zu beachten, wenn du in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester zurückgelegt hast wie in den zuvor betriebenen Studien. Ein entsprechender Leistungsnachweis aus dem nunmehr betriebenen Studium muss natürlich auch vorliegen. Zeiten, die in dem neuen Studium bereits vor dem Studienwechsel absolviert wurden (Doppelstudium), sind zu berücksichtigen – verkürzen also die Wartefrist. Auch wenn dir Prüfungen aus dem Vorstudium angerechnet werden, verkürzt das die Wartefrist.
Rückzahlung der Familienbeihilfe
Wenn der Leistungsnachweis nach dem ersten Studienjahr nicht vollständig erbracht wird, ist eine Rückzahlung der bezogenen Familienbeihilfe grundsätzlich nicht vorgesehen!
Wenn aber aus den Umständen hervorgeht, dass ein ernsthaftes Studium gar nicht vorliegt (z.B. Abmeldung zwei Monate nach der Zulassung, keine einzige Prüfung absolviert), ist es nicht ausgeschlossen, dass das Finanzamt die Familienbeihilfe zurückfordert.
Wichtig:
Wenn du den Leistungsnachweis nicht erbracht hast, jedoch nach Ablauf des Nachweiszeitraumes das Finanzamt irrtümlich weiter die Familienbeihilfe auszahlt, so ist diese zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe auch zurückzuzahlen.
Außerdem wird die Familienbeihilfe zurückgefordert, wenn die Verdienstgrenze überschritten wurde.
Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, indem du das 18. Lebensjahr vollendet hast, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn dein zu versteuerndes Einkommen 10.000 Euro übersteigt. Für Einkünfte in den Ferien gibt es keine zusätzlichen Freibeträge.
Das zu versteuernde Einkommen ist nach den einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen zu ermitteln. Vereinfacht gesagt ist das zu versteuernde Einkommen das Bruttoeinkommen abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, der Arbeiterkammerumlage, der Werbungskosten (Betriebsausgaben), der Sonderausgaben und der außergewöhnlichen Belastungen.
Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bleiben folgende Einkünfte außer Betracht:
o Einkünfte, die vor oder nach Zeiträumen erzielt werden, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
o Lehrlingsentschädigungen
o Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse
o einkommensteuerfreie Bezüge (z.B. Studienbeihilfe)
außerdem werden nach den Durchführungsrichtlinien das 13. und 14. Gehalt nicht berücksichtigt.
Werbungskosten sind Ausgaben, die beruflich veranlasst sind, also in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.
Sonderausgaben sind z.B. Versicherungsprämien für eine Lebensversicherung, Kosten für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung, Kirchenbeiträge (bis 100 Euro), Steuerberatungskosten.
Außergewöhnliche Belastungen sind Ausgaben, die außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Dazu gehören z.B. Aufwendungen für Heilbehelfe oder Hilfsmittel (Hörgerät, Rollstuhl usw.), Krankenhauskosten oder Kurkosten, soweit nicht durch eine Versicherung Kostenersatz geleistet wird.
WICHTIG:
An der neuen Regelung der Verdienstfreigrenze zeigt sich eindeutig die unsoziale Vorgangsweise der Regierung. Wenn dein zu versteuerndes Einkommen im Kalenderjahr 10.000 Euro übersteigt, besteht für das ganze Jahr kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Es gibt keine Einschleifregelung (wie etwa bei der Studienbeihilfe), d.h. bei Überschreiten der Einkommensgrenze muss die gesamte in diesem Jahr bereits bezogene Familienbeihilfe (einschließlich Kinderabsetzbetrag) zurückgezahlt werden!!
Beachte bitte, dass die Geringfügigkeitsgrenze natürlich nach wie vor für die Sozialversicherung gilt. D.h. wenn du als DienstnehmerIn mehr als 360 Euro im Monat verdienst, bist du pflichtversichert (kranken-, unfall- und pensionsversichert) und musst daher auch Sozialversicherungsbeiträge zahlen.
Was Waisenpensionen und Waisenrenten betrifft, gibt es hinsichtlich der Nebeneinkünfte eigene Regelungen. Allgemein gilt, dass der Anspruch auf Waisenpension oder -rente aufrecht bleibt, wenn das Studium die Arbeitskraft überwiegend beansprucht. In den Ferien darf üblicherweise ohne Beschränkung dazuverdient werden. Wenn du eine Waisenpension oder Waisenrente beziehst, wende dich für nähere Auskünfte bitte an die zuständige Pensionsversicherungsanstalt, denn im Detail sind die Regelungen zwischen den einzelnen pensionsauszahlenden Stellen unterschiedlich.
Was ist der Kinderabsetzbetrag?
Der Kinderabsetzbetrag ist ein steuerlicher Absetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe direkt an die Eltern, also die zum Unterhalt Verpflichteten, ausbezahlt wird. Er dient zur steuerlichen Anerkennung der Unterhaltsleistungen der Eltern an ihre Kinder. Die Voraussetzung für den Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag ist der Bezug der Familienbeihilfe. Der Kinderabsetzbetrag beträgt einheitlich 50,90 Euro monatlich pro Kind.
Wer kann die Familienbeihilfe beantragen?
deine Eltern: Wenn du zum Haushalt eines deiner Elternteile gehörst, gebührt die Familienbeihilfe diesem Elternteil. Studierende zählen auch weiterhin zum Haushalt ihrer Eltern gehörig, wenn zum Zwecke der Ausbildung notwendigerweise eine Zweitunterkunft bewohnt wird. Seit 1992 hat prinzipiell die Mutter das Bezugsrecht. Wenn du bei keinem Elternteil mehr wohnst, gebührt sie dem Elternteil, der die Unterhaltskosten für dich überwiegend trägt.
du selbst: Wenn du einen eigenen Haushalt führst und deine Eltern ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommen, kannst du als Studierende/r die Familienbeihilfe selbst beziehen. Ein diesbezüglicher Antrag ist bei deinem Wohnsitzfinanzamt zu stellen. Beziehst du Einkünfte, die durch das Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind (z.B. die Studienbeihilfe), wird davon ausgegangen, dass deine Eltern nur dann weiterhin überwiegend die Unterhaltskosten für dich tragen, wenn sie dir zusätzlich zu den oben genannten Einkünften selbst eine monatliche Unterstützung von betragsmäßig zumindest der Familienbeihilfe zukommen lassen.
Zuständig ist immer das Wohnsitzfinanzamt des/der AntragstellerIn. Einzureichen sind folgende Unterlagen:
o ausgefülltes Formular „Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe“
o Kopie des Meldezettels
o Fortsetzungsbestätigung und das letzte Studienblatt
Wenn du selbst die Familienbeihilfe beantragst, zusätzlich:
o ein Beiblatt, auf dem du deine spezielle Situation darstellst (insbesondere wenn deine Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen, genaue Angaben, seit wann etc.)
o einen Antrag, dass dir die Familienbeihilfe monatlich ausbezahlt wird, da anderenfalls der notwendige Lebensbedarf gefährdet ist; sonst wird die Familienbeihilfe vierteljährlich im Nachhinein ausbezahlt
o eine Bestätigung deiner Eltern, dass sie für dich keinen Unterhalt leisten.
Für Familien mit kleinen und mittleren Einkommen gibt es ab dem dritten Kind eine zusätzliche Förderung: den so genannten „Mehrkindzuschlag“. Er beträgt: 20,00 Euro monatlich für das dritte und jedes weitere Kind.
Das zu versteuernde jährliche Familieneinkommen (d.h. im Wesentlichen die Bruttolohn- oder Gehaltssumme abzüglich der Sozialversicherung) darf im Jahr 2008 nicht höher als 55.000€ sein. Der Mehrkindzuschlag ist gesondert für jedes Kalenderjahr beim Finanzamt im Rahmen der (ArbeitnehmerInnen-) Veranlagung zu beantragen.
Das Recht auf Auszahlung von Familienbeihilfe aufgrund bescheinigter Ansprüche verjährt in fünf Jahren gerechnet vom Ende des Kalendermonats, für den die Familienbeihilfe gebührt hat.
Die Familienbeihilfe wird auch höchstens für fünf Jahre rückwirkend von der Antragstellung gewährt.
Alle Tatsachen, die Auswirkungen auf die Familienbeihilfe haben können (z. B. ein Studienwechsel oder Überschreitung der Verdienstgrenze), sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift müssen innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der Tatsachen, dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden.




