Studienbeihilfe und Arbeiten

Verdienstfreigrenze

Die jährliche Verdienstgrenze für Bezieher der Studienbeihilfe beträgt 8.000 Euro.

Überschreitest du die Einkommensgrenze, so wird die Studienbeihilfe um den Betrag gekürzt, um den die Grenze überschritten wurde. Es kommt dann zu einer Neuberechnung der Studienbeihilfe und zuviel bezahlte Studienbeihilfe wird zurückgefordert.

Wer bekommt wann ein Stipendium?

Anspruchsberechtigte:

  • Österreichische StaatsbürgerInnen (Ordentliche Studierende an einer Österreichischen Universität, Universität der Künste, Pädagogischen Akademie, Sozialakademie, u.a.)
  • AusländerInnen und Staatenlose, die gemeinsam mit wenigstens einem Elternteil zumindest durch fünf Jahre in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren (die Steuerpflicht knüpft in der Regel an den Wohnsitz an!) und während dieser Zeit in Österreich den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten.
  • Vereinfachte Gleichstellungsvoraussetzungen gibt es für EWR-BürgerInnen, je nachdem, ob diese alleine oder gemeinsam mit ihren Eltern / einem Elternteil in Österreich sind. (Für Details wende dich bitte an die zuständige Stipendienstelle.) Konventionsflüchtlinge gegen Nachweis des Flüchtlingsstatus.

Voraussetzungen für den Bezug der Studienbeihilfe

  • Soziale Bedürftigkeit. Die soziale Bedürftigkeit wird nach dem Einkommen aller für den/die Studierenden Unterhaltspflichtigen (Eltern, EhepartnerIn) und seiner/ihrer eigenen Einkommenssituation ermittelt. Noch zu versorgende Geschwister, EhepartnerInnen werden als finanzielle "Abzugsposten" miteingerechnet.
  • Kein absolviertes Studium oder eine vergleichbare Ausbildung (z.B. PÄDAK).
  • Günstiger Studienerfolg. Ein günstiger Studienerfolg erfordert den Abschluß jedes Studienabschnittes in der Mindeststudiendauer + max. 1 Toleranzsemester pro Studienabschnitt. (Verlängerungen sind bei Angabe wichtiger Gründe z.B. Krankheit etc., ähnlich wie bei der Familienbeihilfe, auf Antrag möglich.)
  • Studienbeginn innerhalb der festgelegten Altersgrenzen:
    Das Studium muss vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen werden. Bei Anspruch auf ein Selbsterhalter- Innenstipendium (Erklärung siehe unten) erhöht sich die Grenze um jedes volle Jahr, das länger als die nötigen 4 Jahre gearbeitet wurde, jedoch bis auf maximal 35 Jahre.

Verlängerung

Eine Verlängerung der Anspruchsdauer über das Toleranzsemester hinaus wird nur gewährt, wenn einer der im StudFG taxtiv aufgezählten wichtigen Gründe für eine Studienzeitüberschreitung vorliegt! Falls du einen solchen Antrag stellen willst, solltest du dich unbedingt vorher mit dem ÖH-Beratungszentrum in Verbindung setzen; dort erhälst du jede Menge Tipps, wie du diesen Antrag am besten formulierst.

Leistungsnachweis

Darüber hinaus ist nach den ersten beiden Semestern ein Leistungsnachweis zu erbringen. Je nach Studium musst du eine gewisse Anzahl an Wochenstunden vorweisen. Näheres dazu
bei der Stipendienstelle bzw. auf der Homepage www.stipendium.at

Studienwechsel.

Schließlich darf das Studium höchstens zweimal gewechselt werden und diese/r Wechsel müssen/muss spätestens nach dem jeweils 2. Semester des jeweiligen gemeldeten Studiums durchgeführt werden.

Wie beantrage ich Studienbeihilfe?

Antragsstelle
Stipendienstelle Salzburg
Paris-Lodron-Straße 2 | 5020 Salzburg
Tel.: 0662/ 84 24 39 Fax: 0662/ 84 15 60
e-mail: stip.sbg@stbh.gv.at Internet http://www.stipendium.at

Antragsfristen:
Wintersemester: 20. September bis 15. Dezember
Sommersemester: 20. Feber bis 15. Mai

Die Studienbeihilfe ist ein Mittel staatlicher finanzieller Förderung für Studierende gemäß dem Studienförderungsgesetz. Anders als bei der Familienbeihilfe ist hier Anspruch und Höhe vom Studienverlauf und der sozialen Situation des/r Studierenden bzw. seiner/ihrer Eltern abhängig.

Was ist das Studienabschluss-Stipendium?

Dieses Stipendium soll es Studierenden, die während ihres bisherigen Studienverlaufes wenigstens halbbeschäftigt waren oder Kindererziehungszeiten aufweisen können, ermöglichen, ihr Studium im Endstadium zügig abzuschließen, indem sie die Berufstätigkeit aufgeben. Das Stipendium beträgt entweder Euro 550, Euro 725 oder Euro 1.000 monatlich, abhängig vom bisherigen Beschäftigungsausmaß.

Für die Förderungshöhe sind der Umfang und die Dauer der Beschäftigung maßgeblich. Je nachdem, ob im gemeinsamen Haushalt lebende und noch nicht schulpflichtige Kinder vorhanden sind, wird das SAS um Zuschüsse erhöht. Der/Die Studierende muss sich in der "Studienabschlussphase" befinden. Dafür muss das Thema der Diplomarbeit bereits übernommen (akzeptiert) worden sein! Die Förderungsdauer hängt von der Anzahl der noch bevorstehenden Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern (max. zehn Semesterstunden oder max. zwei Fachprüfungen) sowie dem Umfang der anzufertigenden Diplomarbeit ab. Das SAS wird für längstens 18 Monate gewährt.

Genauere Auskünfte dazu gibt es im ÖH-Beratungszentrum
(0662/ 8044-6001 od. - 6006) oder in der Studienbeihilfenbehörde (Adresse sh. oben).

Voraussetzung ist, dass

  • der Abschluss des Studiums innerhalb 1½ Jahren ab Zuerkennung des SAS erfolgt.
  • es der erste Studienabschluss und das erste Studienabschlussstipendium ist.
  • du bei Zuerkennung des Stipendiums nicht älter als 41 Jahre alt bist.
  • du in den letzten 4 vollen Kalenderjahren oder in den letzten 48 Monaten vor der Zuerkennung wenigstens 36 Monate mind. ½ beschäftigt warst oder Mutterschutz- bzw. Kindererziehungszeiten nach dem Mutterschutzgesetz bzw. Eltern-Karenzurlaubsgesetz oder gleichartigen
  • österreichischen Rechtsvorschriften aufweisen kann.
  • du in den letzen 4 Jahren keine Studienbeihilfe bezogen hast.
  • du jede Berufstätigkeit bei Gewährung des Stipendiums aufgibst.
  • du österreichischeR StaatsbürgerIn oder mit ihm/ihr gleichgestellt bist.

Geltungsbereich

a) (Teilzeit)Studierende in der Studienabschlussphase:
- Ansuchen bei der örtlich zuständigen Stipendienstelle!
b) Zuschüsse für Kinderbetreuungskosten von studierenden Eltern in der Studienabschlussphase:
- Ansuchen bei der örtlich zuständigen Stipendienstelle!
c) Zuschüsse für Kinderbetreuungskosten von studierenden Eltern während eines Berufspraktikums:
- Für Studierende an Universitäten oder Fachhochschulen während eines mind. 4 Monate
dauernden Berufspraktikums.
- Ansuchen bei der ÖH!
d) Zuschüssen für Kinderbetreuungskosten von StudienabsolventInnen während eines Berufspraktikums:
- Für AbsolventInnen eines Studiums an einer Universität oder Fachhochschule, die
spätestens 12 Monate nach Absolvierung des Studiums ein mind. 4 Monate dauerndes
Praktikum absolvieren.
- Ansuchen beim zuständigen Leonardo-Regionalbüro!

SAS-Umrechnungsschlüssel

Bei 36 monatiger Vollbeschäftigung (ab 35 Wochenstunden) in den letzten 4 Jahren Euro 1.000,-
Bei 36 monatiger zumindest 75%iger Beschäftigung (25 bis 34 Wochenst.) i.d. letzten 4 Jahren Euro 725,-
Bei 36 monatiger zumindest 50%iger Beschäftigung (18 bis 24 Wochenst.) i.d. letzten 4 Jahren Euro 550,-

Das SAS verringert sich um jene Beträge, die von anderen Einrichtungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts gewährt werden, die Familienbeihilfe wird jedoch nicht in Abzug gebracht. Achtung: Wird das Studium nicht innerhalb von 6 Monaten nach der letzten Auszahlung des Stipendiums abgeschlossen, muss der gesamte erhaltene Betrag zurückgezahlt werden! An dieser Stelle sei auch noch auf die Wissenschaftsagentur hingewiesen, welche eine Art Diplomarbeits- und Dissertationsbörse darstellt, bei der Abschlussarbeiten zu vorgegeben Themen gegen Bezahlung angefertigt werden können.

Nähere Informationen:

www.uni-salzburg.at/was
wasbox@sbg.ac.at