Erstantrag

Studienbeginn 1. Studium

Für Ausländische Studierende aus Nicht-EU-Staaten gelten besondere Inskriptionsfristen, bis zu den Terminen alle für die Zulassung zum Studium erforderlichen Unterlagen an der Universität eingelangt sein müssen. (Jeweils 1.August für Studienbeginn im Wintersemester/ 1.Februar für das Sommersemester).

 Für die Einschreibung benötigst du folgende Unterlagen:

  • Antrag auf Zulassung zum Studium (weitere Informationen unter: www.uni-salzburg.at » Home » Studium » Zulassung » Voraussetzungen
  • beglaubigt übersetzte Dokumente
  • Reifeprüfungszeugnis
  • Studienplatznachweis aus deiner Heimat
  • Nachweis über die Kenntnis der deutschen Sprache

(Wenn du noch nicht über ausreichende Deutschkurse verfügst, bietet die Uni Salzburg Vorbereitungskurse während des Semesters an, diese sind allerdings kostenpflichtig)

2.Aufenthaltstitel

Es ist eine „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“ zu beantragen. Diese Aufenthaltsbewilligung wird normalerweise für ein Jahr befristet ausgestellt. (für das Procedere zur Verlängerung siehe unter „Verlängerungsantrag“) Antragsformulare sind unter http://www.bmi.gv.at/niederlassung (unter „Formulare“) erhältlich. Die Integrationsvereinbarung muss eingegangen werden, sie gilt jedoch mit Zulassung zum Studium in den meisten Fällen automatisch als erfüllt.

Die Antragskosten betragen € 110,--

Zuständige Behörde: Der Erstantrag ist grundsätzlich vom Ausland aus zu stellen. Zuständig ist die/das österreichische Botschaft/Konsulat indem Land in dem der Hauptwohnsitz ist. (Eine Liste der österreichischen Vertretungsbehörden gibt es unter: http://www.bmaa.gv.at )

Der Antrag ist persönlich zu stellen!

Die Botschaft/ das Konsulat leitet den Antrag dann an die Fremdenbehörde weiter, hier richtet sich die Zuständigkeit nach dem geplanten Wohnsitz in Österreich. Stellt die Fremdenbehörde eine Aufenthaltsbewilligung aus, so wird über die Botschaft/das Konsulat ein Visum D+C zugestellt, welches zur Einreise nach Österreich berechtigt. Die Aufenthaltsbewilligung – Studierender ist binnen 6 Monaten bei der zuständigen Behörde in Österreich abzuholen.

 Bei Möglichkeit zur sichtvermerksfreien Einreise ist während dieser 3 Monate eine Inlandsantragstellung möglich. VORSICHT: Ein laufender Antrag verlängert nicht den sichtvermerksfreien Aufenthalt, sollte die Behörde binnen dieser 3 Monate (ab Einreise in das Gebiet der Schengen Staaten) nicht entschieden haben, so muss ausgereist und die Entscheidung im Heimatland abgewartet werden. Die aktuelle Anschrift muss der Behörde stets bekannt gegeben werden.

Es ist darauf hinzuweisen, dass Behörden nicht berechtigt sind, die Annahme eines Antrages zu verweigern! Über jeden mündlich oder schriftlich eingebrachten Antrag muss die Behörde einen förmlichen Bescheid erlassen.

Bei einem bestehenden anderen Aufenthaltstitel, der keinen Aufenthalt zu Studienzwecken erlaubt, kann während aufrechter Gültigkeit im Inland ein Zweckänderungsantrag eingebracht werden.

Im Falle eines Zweckänderungsverfahrens ist es ratsam vorher eine Beratung in Anspruch zu nehmen um nicht gegebenenfalls einen „schlechteren“ Aufenthaltstitel zu erhalten .

(kostenlose Rechtsberatung erhalten Sie bei: Helping Hands Salzburg, Kaigasse 28, 5020 Salzburg, Telefon: 0662/8044-6003, e-mail: helphand.oeh@sbg.ac.at; Öffnungszeiten: Dienstag von 16 bis19 Uhr, Mittwoch von 9 bis 12 Uhr)

In der Stadt Salzburg ist der Antrag beim Magistrat Salzburg einzubringen. In den Umlandgemeinden bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft.

Der Antrag ist persönlich einzubringen!

Erteilungsvoraussetzungen: (jeweils im Original und in Kopie vorzulegen; fremdsprachige Dokumente müssen beglaubigt übersetzt sein)

  1. gültiger Reisepass
  2. aktuelles Passfoto
  3. Geburtsurkunde
  4. Nachweis über eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung, die in Österreich leistungspflichtig ist
  5. Zulassungsbescheid der Universität
  6. Strafregisterauszug des Heimatlandes (nicht älter als 3 Monate)
  7. Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel (auf einem österreichischen Bankkonto)

    Studierende müssen finanzielle Mittel für das gesamte Studienjahr nachweisen. StudentInnen unter 24 Jahren benötigen € 381.- plus Miete plus Krankenversicherung (€ 27.-) monatlich sowie für 2 Semester die Studiengebühren. Studierende über 24 benötigen € 690.- plus Miete (wobei nur Mietkosten die € 250.- übersteigen dazugezählt werden) plus Krankenversicherung () sowie für 2 Semester Studiengebühren.
    Eine Haftungserklärung ist zulässig.
  8. Rechtsanspruch (gültiger Mietvertrag; Zusicherung des Studentenheims) auf eine ortsübliche Unterkunft (etwa Zimmer in Studentenwohnheim. Da es sehr schwierig ist dort einen Platz zu bekommen, ist es ratsam rechtszeitig zu reservieren!) Eine Liste der Salzburger StudentInnenwohnheime ist hier erhältlich.