Studienabschluss
1. Wird ein weiterführendes Studium (Magister- oder Doktoratsstudium) begonnen, so ist nach Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung ein Verlängerungsantrag zu stellen. Siehe unter „Verlängerungsantrag“
2. Es besteht die Möglichkeit nach einem abgeschlossenen Studium quotenfrei eine „Niederlassungsbewilligung – unselbständige Schlüsselkraft“ oder eine „Niederlassungs-bewilligung – selbständige Schlüsselkraft“ zu beantragen. Hierbei sind aber besondere Voraussetzungen zu erfüllen:
Unselbständige Schlüsselkraft:
- die/der AntragstellerIn muss über eine „besondere, am inländischen Arbeitsmarkt nachgefragte Ausbildung“ oder über „spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten mit entsprechender beruflicher Erfahrung“ verfügen.
- Die Bruttoentlohnung muss 60% der Höchstbeitragsgrundlage betragen. Für das Jahr 2007 beläuft sich das € 2.304,--
- Zusätzlich muss noch mindestens eine der nachfolgenden Kriterien erfüllt sein:
- die beabsichtigte Beschäftigung hat eine über das Betriebsinteresse hinausgehende Bedeutung für die Region oder den betroffenen Teilarbeitsmarkt.
- die beabsichtigte Beschäftigung dient der Schaffung neuer Arbeitsplätze oder trägt zur Sicherung bestehender Arbeitsplätze bei.
- Die/der AntragstellerIn ist Führungskraft im Betrieb
- die beabsichtigte Beschäftigung hat einen Transfer von Investitionskapital nach Österreich zur Folge
- die/der AntragstellerIn verfügt über einen Abschluss an einer (Fach-)Hochschule.
Selbständige Schlüsselkraft:
- ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen der Erwerbstätigkeit, insbesondere hinsichtlich des damit verbundenen Transfers von Investitionskapital und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen muss vorhanden sein
Antragsstellung:
- Das Verfahren ist ein so genanntes „one-stop-shop-Verfahren“. Das bedeutet, dass die/der AntragstellerIn einen Antrag bei der zuständigen Fremdenbehörde (in der Stadt Salzburg, beim Magistrat, Schwarzstraße 44, in den Umlandgemeinden bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft) persönlich einbringen muss. Antragsformulare sind unter http://www.bmi.gv.at/niederlassung (unter „Formulare“) erhältlich.
- Der Antrag auf „unselbständige Schlüsselkraft“ hat eine begründete Zustimmung einer/eines ArbeitgeberIn zu enthalten. Antragsformulare sind unter http://www.bmi.gv.at/niederlassung (unter „Formulare“) erhältlich.
- Die Fremdenbehörde leitet dann den Antrag an die zuständige (die Zuständigkeit richtet sich hier nach dem Sitz der/des beabsichtigten ArbeitgeberIn bzw. des geplanten Betriebsstandort bei „selbständige Schlüsselkraft“) Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) weiter, dieses überprüft ob die arbeitsmarktrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind bzw. erstellt ein Gutachten („selbständige Schlüsselkraft“).
- Bei Erfüllung der Voraussetzungen ergeht durch das AMS Mitteilung an die Fremdenbehörde die dann die „Niederlassungsbewilligung – Schlüsselarbeitskraft“ auszustellen hat.
- Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen für eine „unselbständige Schlüsselkraft“ erlässt die regionale Geschäftsstelle des AMS einen negativen Bescheid, gegen den eine Berufung an die Landesgeschäftsstelle des AMS zulässig ist.
- Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen für eine „selbständige Schlüsselkraft“ erlässt die zuständige Fremdenbehörde (Magistrat od. BH) einen negativen Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist.
- Das gesamte Verfahren ist binnen 6 Wochen von der Behörde abzuschließen. Die Niederlassungsbewilligung wird für die Dauer von höchstens 18 Monaten erteilt.




