Studieren und Arbeiten
1. unselbstständige Erwerbstätigkeit:
Mit einer Aufenthaltsbewilligung – Studierender ist es unter folgenden Voraussetzungen erlaubt einer Beschäftigung nachzugehen:
- Man braucht eine Beschäftigungsbewilligung. Diese hat die/der zukünftige ArbeitgeberIn beim zuständigen Arbeitsmarktservice zu beantragen.
- das Studium bleibt der primäre Aufenthaltszweck (Dies ist bei geringfügigen Beschäftigungen mit einer Entlohnung unter der Geringfügigkeitsgrenze (für 2007 € 341,16 monatlich) anzunehmen. In Zeiträumen, in denen kein Schulbetrieb und keine Vorlesungen stattfinden, ist auch eine darüber hinausgehende Beschäftigung zulässig, ohne dass dadurch der primäre Aufenthaltszweck Studium beeinträchtigt wird.)
- Der Studienerfolg darf durch die Beschäftigung nicht gefährdet werden.
- Im Verfahren zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gibt es ein so genanntes Ersatzkräfteverfahren, das bedeutet, dass eine neue Beschäftigungsbewilligung nur dann erteilt wird, wenn kein/e ÖsterreicherIn, kein/e EU-BürgerIn und auch keine Person, die bereits am Arbeitsmarkt integriert ist, für den Arbeitsplatz in Frage kommt. Da es sich bei StudentInnenjobs jedoch meist um Stellen handelt, für die keine besondere Qualifikation erforderlich ist, ist es in der Praxis sehr schwierig eine Beschäftigungsbewilligung zu erhalten.
2. StudienassistentInnen
Die Beschäftigung als wissenschaftliche/r StudienassistentIn ist vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen. Das Entgelt darf die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen
3. Volontariat und Praktikum
Volontariat
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz definiert den Volontär als einen Ausländer, der
- ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis
- ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch
- bis zu drei Monate im Kalenderjahr beschäftigt wird.
Ein Volontär im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes darf kein Entgelt – auch kein Taschengeld – erhalten! Es darf ihm auch kein Naturallohn, wie
z. B. unentgeltliche Unterkunft oder unentgeltliche Verpflegung zur Verfügung gestellt werden (VwGH 93/09/0275,VwGH 89/09/0127), widrigenfalls eine bewilligungspflichtige Beschäftigung vorliegt.
Bei Verrichtung von Hilfsarbeiten, einfachen angelernten Tätigkeiten oder Arbeiten auf Baustellen kann niemals ein Volontariat im Sinne des AuslBG vorliegen (§ 3 Abs. 5 AuslBG).
Nach Einlangen einer Anzeige werden die eingangs angeführten Voraussetzungen für ein Volontariat vom AMS geprüft. Fehlt eine Voraussetzung, so ist die Beschäftigung mit Bescheid zu untersagen und der Anzeiger darauf aufmerksam zu machen, daß die Beschäftigung der Bewilligungspflicht unterliegt.
Mit der Anzeigebestätigung wird bestätigt, daß die laut Anzeige angestrebte Beschäftigung den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht und rechtzeitig gemeldet wurde. Die Verweigerung der Anzeigebestätigung durch einen innerhalb von vierzehn Tagen erlassenen negativen Feststellungsbescheid ist für den Dienstgeber verbindlich - die Beschäftigung darf ohne Beschäftigungsbewilligung nicht angetreten werden. Eine Berufung gegen den Bescheid ist zulässig.
Grundsätzlich können Volontariate nur für 3 Monate im Kalenderjahr begründet werden. Verlängerungen bis zu 12 Monate sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Ist eine derartige Verlängerungen mangels Voraussetzung nicht zulässig, kann eine weitere Beschäftigung nur erfolgen, wenn eine normale Beschäftigungsbewilligung (mit Niederlassungsbewilligung) ausgestellt wird.
- Der Volontär muss eine schulische Ausbildung nachweisen können, die einer österreichischen Reifeprüfung entspricht. Dazu ist eine beglaubigte deutsche Übersetzung des ausländischen Ausbildungsnachweises vorzulegen. Kann die Beurteilung des ausländischen Ausbildungsnachweises durch die regionale Geschäftsstelle nicht selbständig vorgenommen werden, so ist darüber im Wege der Amtshilfe eine Auskunft vom Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten einzuholen.
- Der durch ein verlängertes Volontariat angestrebte Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis muß einer nachfolgenden beruflichen Tätigkeit im Herkunftsland des Volontärs dienen, die in Österreich üblicherweise zumindest von Arbeitskräften mit Maturaniveau ausgeübt werden.
- Die Beschäftigung des Volontärs muß in einem Unternehmen erfolgen, das (Zweig-) Niederlassungen in zumindest zwei weiteren Staaten unterhält.
- Die vom Volontär zu erwerbenden Kenntnisse und Fertigkeiten müssen primär dem Zweck dienen, daß er sie im Herkunftsstaat einsetzt, um damit dem österreichischen Ausbildungsbetrieb dort neue Absatzgebiete oder Wirtschaftsstandorte vorzubereiten oder zu eröffnen.
- Der Inhaber des Betriebes, in dem der Volontär beschäftigt wird, hat gemeinsam mit der Anzeige der Beschäftigung ein Schulungsprogramm vorzulegen, aus dem die einzelnen Schritte der Ausbildung hervorgehen und in dem die konkreten notwendigen Maßnahmen festgelegt sind, durch die der Volontär jene Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben kann, die eine berufliche Tätigkeit zumindest auf Maturaniveau im Herkunftsland erfordert.
- Der Beschäftigerbetrieb muß glaubhaft machen, daß der Volontär nach Beendigung des Schulungsprogramms im Herkunftsstaat tatsächlich ausbildungsadäquat eingesetzt werden wird.
- Es muß sichergestellt sein, daß durch den Einsatz des Volontärs die Lohn- und Arbeitsbedingungen aller sonstigen im Unternehmen Beschäftigten nicht verschlechtert und keinesfalls Beschäftigungsverhältnisse von Arbeitnehmern des Betriebes gefährdet werden.
- Schließlich hat vor Einsatz des Volontärs der Inhaber des Beschäftigerbetriebes analog dem § 4 Abs. 3 Z 7 eine Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung einzuholen.
Praktikum
Als Ferial- oder Berufspraktikum im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gilt nur eine Tätigkeit, welche Schülern eines geregelten Lehr- oder Studienganges an einer inländischen Bildungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht (Berufs- oder Hochschule) vorgeschrieben ist.
Die Beschäftigung eines ausländischen Ferial- und Berufspraktikanten ist vom Inhaber des Betriebes, in dem der/die Ausländer/in beschäftigt wird, gemäß § 3 Abs.5 AuslBG spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und der zuständigen Zollbehörde anzuzeigen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zweier Wochen eine Anzeigebestätigung auszustellen. Nach Ablauf dieser Frist darf die Beschäftigung aber auch vor Ausstellung der Anzeigebestätigung aufgenommen werden. Bei einer allfälligen Ablehnung der Anzeigebestätigung nach Ablauf dieser Frist ist die bereits begonnene Beschäftigung umgehend, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Zustellung der Ablehnung, zu beenden.
Ferial- und Berufspraktikanten unterliegen für die Dauer ihres Praktikums den für Ferial- und Berufspraktikanten geltenden lohn- und arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen.




