Verordnungen durch das Ministerium: Unsere Forderungen

Bundesgesetz über abweichende Bestimmungen im Hochschulbereich-Bereich aufgrund der COVID-19 Krise (Zusammenfassung)

 

Das Gesetz soll aus 8 Paragraphen bestehen, durch welche Verordnungen zu verschiedenen studienrechtlichen Bereichen erlassen werden können.

Der Minister kann Verordnungen zu folgenden Punkten, abweichend von den eigentlichen Bestimmungen im UG bzw. den Regelungen der Hochschulen selbst erlassen:

 

§ 1 Studienrechtliche Bestimmungen an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen

  •   STEOP- Regelungen 
  •   Verlängerungen für auslaufende Curricula
  •   Abänderung des Prüfungsmodus im Semester
  •   Voraussetzungen in Curricula
  •   Abgabe Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktorarbeiten
  •   Erlass/Rückerstattung von Studienbeiträgen
  •   Anerkennungen
  •   Anpassung/Regelung der LV Freien Zeit
  •   Ablauf und Öffentlichkeit von Prüfungen
  •   Meldung der Fortsetzung des Studiums, Zulassungsfristen

 

§ 2 Studienrechtliche Sondervorschriften an Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschulstudiengängen und Fachhochschulen.

§ 3 Anrechnung von Diensten/Arbeit im öffentlichen Interesse

Dienste und Arbeiten die während der Krise im öffentlichen Interesse (Grundversorgung, Zivildienst, Miliz, Rettung, freiwilligen Arbeit, Gesundheitsbereich etc.) von Studierenden geleistet werden, sollen im Rahmen der freien Wahlfächer (wenn vorhanden) oder als Praktikum anerkannt werden.

§ 4 Studienförderungen

Es kann per Verordnung vorgesehen werden, dass bei Beihilfen laut StudFG, der üblicherweise notwendige Leistungsnachweis später als gesetzlich vorgesehen erbracht werden kann bzw. gar nicht erbracht werden muss. Des Weiteren soll ein Ruhen des Anspruchs geregelt werden und ein Absehen von Rückforderungen. Das betrifft die Studienbeihilfe.

§ 5 Zeitabhängige Rechte

Das Sommersemester 2020 soll bei Bezügen wie der Familienbeihilfe und der Studienbeihilfe nicht einberechnet werden und insgesamt nicht bei der Studiendauer berücksichtigt werden.

§ 6 Forschungsthemen

Arbeitsverhältnisse sollen über das gesetzliche Maß (lt. §109 Abs. 2 UG) hinaus verlängert werden können, wenn durch COVID19 Projekte nicht fertig gestellt werden konnten.

§ 7 Inkrafttreten

Ab der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, vermutlich 1. April 2020. 

§ 8 Außerkraftreten

Verordnungen dazu müssen bis 30. Juni 2021 erlassen werden.

Das Gesetz gilt bis Ende September 2021.

 

 

Unsere Forderungen an den Minister (Zusammenfassung, erarbeitet mit der ÖH Bundesvertretung):

§ 1 Studienrechtliche Bestimmungen an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen

  •   STEOP- Regelungen 

Lehrveranstaltungen können auch ohne Absolvierung der STEOP absolviert werden, die Regelung dass maximal 22 ECTS vorgezogen werden können soll also ausgesetzt werden.

  •   Verlängerungen für auslaufende Curricula

Auslaufende Curricula sollen um ein Jahr verlängert werden

  •   Abänderung des Prüfungsmodus im Semester 

Voraussetzungsketten bei Prüfungsanmeldungen sollen ausgesetzt werden, man soll sich also zu Prüfungen anmelden können, zu denen ursprünglich die positive Absolvierung einer anderen LV nötig gewesen wäre. Die Bekanntgabe des Prüfungsmodus zu Semesterbeginn wird ausgesetzt, stattdessen muss der Prüfungsmodus frühestmöglich bekanntgegeben werden (das ermöglicht abweichende Prüfungsmodi, sodass möglichst viele LVs dieses Semester abgeschlossen werden können).

  •   Voraussetzungen in Curricula

Curricula sollen geändert werden können und früher als ursprünglich gesetzlich vorgesehen in Kraft treten, um Voraussetzungen auszusetzen.

  •   Abgabe Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktorarbeiten

Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktorarbeiten können in elektronischer Form abgegeben werden.

  •   Erlass/Rückerstattung von Studienbeiträgen

Der Studienbeitrag in diesem Semester und in den nächsten zwei Semestern ist zu erstatten bzw. zu erlassen, wenn eine Studienzeitverzögerung durch das Virus besteht. Wenn eine Verzögerung über diese Zeit hinaus besteht und begründet werden kann ist der Beitrag ebenfalls zu erlassen.

  •   Anerkennungen

Wenn die Frist nach dem Allgemeinen Verwaltungsgesetz verlängert wird, muss auch die Frist für Anerkennungen von Prüfungen entsprechend addiert werden.

  •   Anpassung/Regelung der LV Freien Zeit

Alle Leistungen, die im Sommer angeboten werden, müssen freiwillig zu besuchen sein. Einer der drei Monate muss in jedem Fall ohne Lehrveranstaltungen bleiben.

  •   Ablauf und Öffentlichkeit von Prüfungen

Die Anwesenheit von Personen bei Prüfungen über ein Videokonferenzsystem ist zulässig. Mündliche Prüfungen sind öffentlich.

  •   Meldung der Fortsetzung des Studiums, Zulassungsfristen

Die Nachfrist zur Meldungen der Fortsetzung des Studiums und die Nachfrist zur Zulassung gilt bis zum Ende des Semesters.

 

Unsere Forderungen und das Gesetz in Langform findest du hier: Forderungen VO BMBWF.

 

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