Folgen der Tätigkeit als Studierendenvertreter_in

deine Vorteile des ÖH Engagements

Auf der folgenden Seite haben wir die wichtigsten Folgen einer ÖH Tätigkeit zusammengestellt. Wenn du eine Funktion für die Österreichische Hochschüler_innenschaft (ÖH) wahrnimmst, findest du auf dieser Seite nützliche Informationen zu den Folgen und Vorteilen dieser Tätigkeit.

Diese Ansprüche entstehen durch das Hochschülerinnen und Hochschülerschaftsesetz (HSG 2014), welches im §31 die "Rechtsfolgen der Tätigkeit als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter" benennt.

 

Tätigkeiten für entsandte Ämter, also Referent*innen oder Sachbearbeiter*innen, werden vom Vorsitz der ÖH Uni Salzburg bestätigt und sind bei der Antragsgenerierung in meine-oeh schon automatisch gestempelt.

 

Tätigkeiten für gewählte Ämter; bitte momentan beim Vorsitz – Team melden (vorsitz@oeh-salzburg.at), da es noch keinen neuen Vorsitz der Wahlkommission gibt.

Anrechnung der ÖH Zeit für die freien Wahlfächer
Je nach Funktion werden dir für deine ÖH Tätigkeit 2-8 ECTS Punkte pro Semester an freien Wahlfächern angerechnet (für genaue Auflistung siehe Reiter "Rechtlicher Rahmen"), wenn diese im Curriculum vorgesehen sind. Das Formular muss vom zuständigen studienrechtlichen Organ bestätigt werden.

Zeiten als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter ersetzen die in den Curricula vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte für im Curriculum entsprechend gekennzeichnete Module oder Lehrveranstaltungen sowie für frei zu wählende Module oder frei zu wählende Lehrveranstaltungen (z. B. freie Wahlfächer), für jedes Semester, in welchem eine derartige Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird. Die Wortfolge „eine derartige Tätigkeit“ impliziert, dass bei der Ausübung mehrer Funktionen nur eine Tätigkeit Auswirkungen auf die Reduktion der vorgesehenen ECTS Anrechnungspunkte für freie Wahlfächer hat. Sieht ein Curriculum keine freien Wahlfächer oder ergänzende Studien oder Module, die soziale Kompetenz oder Soft Skills vermitteln, vor, besteht kein Rechtsanspruch auf die Reduktion von ECTS Anrechnungspunkten.

Das Formular kannst du dir unter meine.oeh-salzburg.at > Nachweise selber automatisch & gestempelt generieren lassen.

Verlängerung der Anspruchsdauer auf Familien- und Studienbeihilfe
Zeiten als Studierendenvertreter_in wirken sowohl für die Familienbeihilfe als auch für die Studienbeihilfe als Verlängerung der Anspruchsdauer. Für jedes Semester, das eine Tätigkeit ausgeübt wird, kannst du deine Anspruchsdauer um ein Viertel-bis zu einem vollen Semester verlängern. Das genaue Ausmaß richtet sich nach der Tätigkeit.

Genauere Informationen findest du auf dem Formular, das dem von der ÖH-bestätigten Antrag auf Verlängerung beigelegt werden muss. Der Antrag richtet sich im Fall der Familienbeihilfe an das Wohnsitzfinanzamt des bezugsberechtigten Elternteils, im Fall der Studienbeihilfe an die zuständige Stipendienstelle (Formular SB09 und SB02)

Reduzierte Anwesenheitspflicht für StudierendenvertreterInnen
Die Anwesenheitspflicht in Lehrveranstaltungen mit Anwesenheitspflicht verringert sich um 30%. Gilt für ein Proseminar beispielsweise eine Anwesenheitspflicht von 80%, so können Studierende nochmals 30% abziehen, so dass sich in Summe eine Anwesenheitspflicht von 56% der gesamten Lehrveranstaltungstermine ergibt.

Besondere Rechte bei Prüfungen
StudierendenvertreterInnen sind gem. § 31 Abs 5 HSG 2014 berechtigt, anstelle von Einzelprüfungen kommissionelle Prüfungen abzulegen. Die freie Wahl der PrüferInnen ist ab dem zweiten Prüfungsantritt zulässig. Diese Berechtigungen erstrecken sich auch auf die beiden darauffolgenden Semester nach dem Semester der Beendigung der Funktion als StudierendenvertreterIn. Dadurch soll verhindert werden, dass einzelne PrüferInnen ihre Machtposition missbrauchen, um Einfluss auf das politische Engagement der StudierendenvertreterInnen zu nehmen.

Erlass des Studienbeitrages
Studierende mit einer Zulassung als ordentliche Studierende an der Universität Salzburg, die während ihres Bachelor-, Diplom-, Master- oder Doktoratsstudiums an der Universität Salzburg Zeiten als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter gemäß Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014 nachweisen können, können um den Erlass des Studienbeitrags ansuchen. Dieser Erlass kann für die Dauer von mindestens 1 Semester und maximal 4 Semestern in Anspruch genommen werden.

Als Tätigkeit als StudierendenvertreterIn werden berücksichtigt:
1. Vorsitzende/Vorsitzender der HochschülerInnenschaft an der Universität Salzburg oder Vorsitzende/Vorsitzender der Österreichischen HochschülerInnenschaft
2. .Stellvertretende Vorsitzende/stellvertretender Vorsitzender der HochschülerInnenschaft an der Universität Salzburg oder stellvertretende Vorsitzende/stellvertretender Vorsitzender der Österreichischen HochschülerInnenschaft
3. ReferentIn der HochschülerInnenschaft an der Universität Salzburg oder ReferentIn der Österreichischen HochschülerInnenschaft
4. BeraterInnen im Beratungszentrum der HochschülerInnenschaft an der Universität Salzburg

 

Das Formular für die Bestätigung der ÖH-Tätigkeit für den Erlass des Studienbeitrages befindet sich hier.

 

Die Formulare zum Erlass, bzw. zur Rückerstattung des Studienbeitrags findet ihr hier
(Punkt 5):

ÖH Aufwandsentschädigung (Funktionärsgebühr)

Personen, die in der Universitätsvertretung oder Fakultätsvertretung aktiv sind, bekommen in der Regel eine pauschalierte Aufwandsentschädigung (zB. Sachbearbeiter*innen 120 Euro/monatlich). Beim Erhalt der Aufwandsentschädigungen ist auf folgendes zu achten:

Steuer
Das Geld, welches du auf der ÖH für deine Funktion erhältst ist eine Funktionärsgebühr iSv § 29 Z 4 Einkommenssteuergesetz (EStG). Eine solche Gebühr muss jedenfalls versteuert werden, wenn du gemeinsam mit anderen Einkünften die maßgebliche Jahresgrenze an Einkommen von € 11.000 überschreitest.

Sozialversicherung
Die Funktionärsgebühr kann niemals der Sozialversicherungspflicht unterliegen, weil es sich nicht um ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit handelt.

Studienbeihilfe
Da es sich bei der ÖH Aufwandsentschädigung (Funktionärsgebühr) um ein Einkommen im Sinne des Einkommenssteuergesetzes handelt, zählt dieseals Einkommen und ist daher für die Zuverdienstgrenze
(€ 15.000/Jahr) relevant.

Familienbeihilfe
Da es sich bei der ÖH Aufwandsentschädigung (Funktionärsgebühr) um ein Einkommen im Sinne des Einkommenssteuergesetzes handelt, zählt diese als Einkommen und ist daher für die Zuverdienstgrenze
(€ 15.000/Jahr) relevant.

Waisenpension
Eine feste Einkommensgrenze gibt es beim Bezug der Waisenpension nicht. Wichtig ist jedoch, dass Waisenpension nur zusteht, wenn die Arbeitskraft des Kindes durch die Ausbildung überwiegend beansprucht wird. Die ÖH Aufwandsentschädigung ist in der Regel unbeachtlich.

§ 109A ESTG MELDUNGEN
Meldung der Aufwandsentschädigungen (Funktionärsgebühren)

Die Österreichische Hochschüler_innenschaft ist verpflichtet Verdienste aus Funktionsgebühr beim Finanzamt zu melden, wenn:

  • das dem Funktionär/der Funktionärin im Kalenderjahr insgesamt geleistete Entgelt für alle Leistungen einschließlich allfälliger Reisekostenersätze mehr als EUR 900 netto
    ODER
  • das Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze für eine einzelne Leistung mehr als EUR 450 netto beträgt.

Werkverträge

Die ÖH meldet Entgelte für Werkverträge, welche Personen oder Personengesellschaften mit der ÖH abschließen ab den folgenden Grenzen an das Finanzamt:

  • Werkvertragshonorar mehr als € 450
  • Mehrere Werkvertragshonorar/Jahr mehr als € 900