Novelle des Universitätsgesetzes 2002: Was steht drin?
Liebe Studierende,
die Vorschläge des Ministeriums zur Novelle des Universitätsgesetzes 2002 liegen auf dem Tisch. In dieser Übersicht versucht das Referat für Bildungspolitik der ÖH Uni Salzburg nun mit kolportieren Inhalten aufzuräumen und aufzuzeigen, was denn nun im Entwurf des Ministeriums steht. Diese Übersicht liefert einen kurzen Überblick über die wesentlichsten Inhalte der UG-Novelle für uns Studierende.
Sämtliche hier aufgeführte Inhalte sind die derzeit vom Ministerium vorgelegten Vorschläge und Gegenstand einer Begutachtung und damit keine finale Fassung bzw. gültige Gesetze. Wir als ÖH Uni Salzburg, die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den anderen Unis und die ÖH Bundesvertretung werden im Rahmen dieser Begutachtung Stellungnahmen einbringen und uns klar für die Rechte der Studierenden und bessere Studienbedingungen einsetzen.
Für alle, die nun direkt wissen wollen was passiert, sind folgend die wesentlichsten, für uns Studierenden relevanten Änderungen, aufgelistet.
Hier findet ihr außerdem unsere ausführliche Stellungnahme: Stellungnahme UG 2021 ÖH Uni Salzburg
Einer der großen Veränderungen der Novelle betrifft die Verteilung von ECTS-Punkten.
Jede*r kennt´s: Der tatsächliche Aufwand in den Lehrveranstaltungen entspricht selten den ECTS-Punkten, die dafür vergeben werden. Das soll sich nun ändern. Dafür wird in das Universitätsgesetz die Evaluierung der Lehre und folglich die angemessene Verteilung der ECTS-Anrechnungspunkte aufgenommen. In den Curricula und in den jeweiligen Lehrveranstaltungen soll darauf geachtet werden, dass die ECTS-Anrechnungspunkte dem tatsächlichen Arbeitsaufwand entsprechen. Damit das tatsächlich passiert, ist die Überprüfung der ECTS-Verteilung nun auch als Bereich in der universitären Qualitätssicherung vorgesehen.
Mit der Novelle des Universitätsgesetzes 2002 sollen interuniversitäre Organisationseinheiten eingerichtet werden können. Das bedeutet, dass für den Bereich der Forschung, der Lehre oder der Förderung der Künste zwischen mehreren Universitäten gemeinsame Organisationseinheiten (wie etwa Fachbereiche oder Fakultäten) eingerichtet werden können. Damit soll die Möglichkeit von mehreren Universitäten, eng miteinander zu kooperieren und beispielsweise gemeinsame Großprojekte in der Forschung zu beantragen, erleichtert werden.
Bisher musste der Universitätsrat dem Wissenschaftsministerium jährlich einen Bericht liefern. Diese Pflicht soll nun abgeschafft werden und dadurch ersetzt werden, dass eine unverzügliche Berichtspflicht bei schwerwiegenden Rechtsverstößen von Universitätsorganen und Gefahr eines wirtschaftlichen Schadens zu erfolgen hat. Auch soll der Unirat unverzüglich berichten müssen, wenn die strategische Ausrichtung einer Uni wesentlich geändert wird, sowie Umstände vorliegen, welche die Universitätsleitung gravierend beeinträchtigen. Dagegen gestrichen wird die Verpflichtung über die geschlechtergerechte Zusammensetzung der universitären Kollegialorgane zu berichten.
Allgemein setzt sich der Unirat aus Mitgliedern zusammen, die teilweise von der Bundesregierung ernannt werden und teilweise vom Senat als eines von drei Leitungsorganen an einer Uni. Es soll eingeführt werden, dass die Vorschläge jeweils zu begründen sind zukünftig.
Die Senate sind bisher hinsichtlich der Ausgestaltung der Curricula weitgehend ungebunden. Durch zwei Änderungen erhält das Rektorat nun allerdings die Möglichkeit, zumindest strukturell in die Änderung bzw. Erstellung von Curricula einzugreifen und Richtlinien zur “strukturellen Gestaltung” dieser zu erlassen. Zu letzteren soll der Senat nur mehr Stellung nehmen können. Da der Senat das höchste universitäre Gremium mit direkter Studierendenbeiteiligung darstellt, bedeutet dies auch einen Verlust von Mitbestimmungsmöglichkeit vonseiten der Studierenden.
Das Universitätsgesetz sieht aktuell vor, dass sich Senat und Unirat bei der Wiederwahl/Bestätigung der/des Rektor*in mit ⅔-Mehrheit dazu entscheiden können, die amtierende Person für eine weitere Periode zur Universitätsleitung zu bestellen. Die UG-Novelle beschneidet diese Möglichkeit, indem der Senat im Rahmen der ersten Wiederwahl nur mehr eine Stellungnahme abgeben kann anstatt zu wählen - Universitätsangehörige verlieren also die Wahlmöglichkeit für die*den Rektor*in. Bei der 2. Wiederbestellung müssen dann wieder Unirat und Senat mit ⅔-Mehrheit zustimmen.
Eine zentrale Funktion bei der Wahl von Rektor*innen, also nicht bei der möglichen Wiederbestellung, spielt die Findungskommission. Die bisherige Findungskommission, die sich aus der*dem Vorsitzenden des Senats und des Unirates zusammensetzt, wird auf fünf Personen erweitert (je zwei von Senat und Unirat plus ein gemeinsam bestelltes Mitglied).
Daneben sollen Rektor*innen künftig Kenntnisse des österreichischen Universitätssystem haben müssen, was bisher nicht gesetzlich vorgeschrieben wurde. Auch soll eine Altersgrenze von 70 Jahren für Rektor*innen eingeführt werden.
Mit der Novelle sollen nach den Grundprinzipien der Universität nicht mehr nur die Gleichstellung von Männern und Frauen, sondern die Gleichstellung der Geschlechter und die Frauenförderung vorangetrieben werden.
Die wichtigsten Änderungen betreffen die Vergabe von akademischen Graden und den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen (AKG). Dieser muss zukünftig eine Mindestanzahl von fünf Mitgliedern haben, was bisher hochschulspezifisch geregelt wurde. Auch gibt es nun eine festgelegte Dauer der Funktionsperiode auf drei Jahre. Ausgeschlossen wird zukünftig die gleichzeitige Mitgliedschaft in Senat und Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen.
Die Aufgaben sollen dahingehend erweitert werden, dass der AKG künftig auch in die Bewerbungsunterlagen der Bewerber*innen bei Positionen an der Uni einsehen kann. Bisher konnte er nur die Liste der eingelangten Bewerber*innen begutachten. Auch soll der AKG zukünftig berechtigt sein, die Schiedskommission bei einem Verstoß gegen das Frauenförderungsgebot oder gegen den Frauenförderungs- und Gleichstellungsplan der Universität anzurufen.
Mit der Gesetzesnovelle sollen mehrere Begriffe, die für Unis sehr wichtig sind, genauer und teilweise auch erstmals definiert werden. Hier die wichtigsten Neuerungen für uns Studierende:
Gerade im Bereich der Lehramtsstudien sind die sogenannten pädagogisch-praktischen Fächer, also Schulpraktika und deren Begleitlehrveranstaltungen, ein wichtiger Teil. Bisher ist dies im Universitätsgesetz aber nicht definiert. Mit der Novelle soll nun eine Definition erfolgen, wonach die Praktika primär an den Schulen stattfinden und das Ziel die Reflexion und Verbindung von Fachwissenschaft, Fachdidaktik und Bildungswissenschaften ist.
Zentral für das neue Universitätsgesetz ist der Begriff der Kernfächer, der etwa im Bereich der Anerkennungen von Relevanz ist. Kernfächer sollen künftig als diejenigen Prüfungsfächer definiert werden, die kennzeichnend für das Studium sind.
Daneben erfolgt mit der Novelle auch eine Definition, was unter Lernergebnissen, Bildungsniveau, fachgleichen Studien und fachverwandten Studien verstanden werden soll. Gerade die letzten beiden Begriffe sind für uns Studierende von Relevanz, denn der Abschluss eines fachverwandten Bachelor-/Masterstudiums ist für die Zulassung zu einem Master- oder Doktoratsstudium zentral. Außerdem wird durch die Neuregelung ausgeschlossen, dass Studierende gleichzeitig in zwei fachgleichen Studien an Unis oder PHs in Österreich inskribiert sein dürfen. Fachgleichheit liegt demnach dann vor, wenn Studien die gleichen Lernergebnisse (also Kenntnisse, Fertigkeiten und vermittelten Kompetenzen) und die gleichen Kernfächer haben. Dazu gehören auch fachgleiche Prüfungen. Dagegen haben fachverwandte Studien nicht die gleichen Lernergebnisse, aber stimmen in mehreren Fächern überein.
Neben Diplom-, Bachelor-, Master-, Erweiterungs- und Doktoratsstudien soll es zukünftig auch kombinierte Master- und Doktoratsstudien geben können. Das bedeutet, dass du nach Abschluss des Bachelorstudiums zu diesem kombinierten Studium zugelassen wirst und dann automatisch bis zum Doktoratsabschluss studierst. Das Studium soll insgesamt mindestens fünf Jahre dauern und im Master-Teil zumindest 120 ECTS-Punkte umfassen.
Doch was sind solche kombinierten Master- und Doktoratsstudien? Diese vertiefen und ergänzen die wissenschaftliche und künstlerische Berufsvorbildung oder Berufsausbildung. Die Grundlagen bilden Bachelorstudien und die selbstständige Arbeit mit einem spezifischen Forschungsschwerpunkt.
Für gemeinsame Studienprogramme zwischen verschiedenen Bildungseinrichtungen wird präzisiert, dass dabei die leitenden Grundsätze von österreichischen Universitäten sowie die gesetzlichen Rechte und Pflichten von Studierenden eingehalten werden müssen. Auch wird präzisiert, dass wenn diese Bildungseinrichtungen gemeinsame Studienprogramme oder gemeinsam eingerichtete Studien (z.B. im Lehramt) auflassen wollen, sie den Studierenden ausreichend Zeit für den Studienabschluss geben müssen. Diese Frist beträgt jedenfalls die Studiendauer (z.B. 6 Semester bei Bachelorstudien) plus zwei zusätzlicher Semester.
Damit soll es für österreichische Universitäten zukünftig möglich sein, eigene Studien komplett oder zum Teil im Ausland durchzuführen. Die einzige Ausnahme: die Lehre und Forschung der Uni dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Einer der zentralen Punkte der UG-Novelle ist die Einführung einer Mindeststudienleistung von 24 ECTS innerhalb von vier Semestern:
- Mindeststudienleistung gilt für jedes Studium, zu dem eine Zulassung besteht
- Die Beurteilungen der Lehrveranstaltungen müssen für das Wintersemester bis 31.03 vorliegen und für das Sommersemester bis 31.10., damit die ECTS für die Mindeststudienleistung zählen
- Für Semester, für die eine Beurlaubung vorliegt, reduziert sich die Mindeststudienleistung um jeweils 6 ECTS
Wenn die Mindeststudienleistung nicht erreicht wird, erlischt die Zulassung für das jeweilige Studium an der jeweiligen Hochschule für zehn Jahre. An anderen Einrichtungen kann das Studium aber belegt werden.
Insgesamt soll mit der UG-Novelle die Pflicht für Studierende eingeführt werden, ihren Studienfortschritt eigenverantwortlich im Sinne eines raschen Studienabschlusses zu gestalten.
Gesetzlich sind auch mehrere Maßnahmen vorgesehen, um ein zügiges Studium im Sinne des Bundesministeriums zu erreichen:
Universitäten müssen den Prüfungsbetrieb so gestalten, dass eine Beurteilung von Lehrveranstaltungen des vierten Semesters - bis zu dem die Mindeststudienleistung erbracht werden soll - bis spätestens 31.10 (Sommersemester) oder 31.03 (Wintersemester) erfolgen muss.
Auch sollen Studierende, welche in den ersten beiden Semestern in einem Studium unter 12 ECTS absolviert haben, von der Universität verpflichtend informiert werden, dass die Zulassung zum Studium erlischt, wenn sie nach dem 4. Semester die Mindeststudienleistung nicht erbracht haben. In diesem Zusammenhang soll auch auf Studienberatung und Unterstützungsleistungen hingewiesen werden.
Daneben sieht die Gesetzesnovelle die Möglichkeit für Vereinbarungen zwischen Studierenden und Universität bei Vorliegen eines fortgeschrittenen Studiums (ab 100 ECTS und Prüfungsinaktivität der Studierenden im vorangegangenen Studienjahr) vor. Damit verbunden sein sollen:
- Unterstützungsmaßnahmen seitens der Uni (Anspruch auf Absolvierung bestimmter LVs und Prüfungen, Aufnahme in LVs mit beschränkter Personenzahl, Rückerstattung des Studienbeitrag, …)
- Verpflichtungen der Studierenden (Absolvierung bestimmter LVs und Prüfungen
- Sanktionen bei Nichterfüllung der Vereinbarung
Aktuell ist eine Zulassungsfrist im Ausnahmefall und die Meldung zur Fortsetzung des Studiums in der sogenannten Nachfrist bis 30. November bzw. 30. April möglich. Zukünftig soll diese Nachfrist gestrichen werden. Das heißt: Die Zulassung zu Bachelor- oder Diplomstudien endet im Wintersemester am 5. September und im Sommersemester am 5. Februar, eine verlängerte Zulassung soll nur mehr bis 31. Oktober bzw. 31. März in Ausnahmefällen möglich sein. Innerhalb dieser Fristen soll auch die Meldung der Fortsetzung des Studiums durch Bezahlung des ÖH-Beitrages und ggf. des Studienbeitrages erfolgen müssen.
Hier soll vorgesehen werden können, dass für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium qualitative Zulassungsbedingungen vorgeschrieben werden können. Bei der Zulassung zum Masterstudium soll nicht mehr auf die grundsätzliche Gleichwertigkeit der Bachelorabschlüsse geachtet werden, sondern ob wesentliche fachliche Unterschiede vorliegen. Zum Ausgleich können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden.
Um für internationale Studierende die Zulassung an österreichischen Universitäten zu erleichtern und entsprechende rechtliche Bestimmungen bei der Feststellung der Universitätsreife festzulegen, soll mit der UG-Novelle eine Anpassung an das sogenannte Lissabonner Anerkennungsübereinkommen erfolgen. Wesentlich soll hier in Zukunft sein, ob beim ausländischen Schulabschluss ein inhaltlich wesentlicher Unterschied zu einem österreichischen Reifeprüfungszeugnis bzw. einem Reife- und Diplomprüfungszeugnis vorliegt oder nicht.
Die bisherige Regelung zur Cooling-Off-Phase entfällt. Das heißt: Bislang war es möglich, wenn man bei einer Prüfung der Studieneingangs- und Orientierungsphase alle Prüfungsantritte negativ verbraucht hatte und somit exmatrikuliert wurde, dasselbe Studium nach einer Wartefrist von einem Jahr erneut inskribieren konnte. Diese Möglichkeit wurde gestrichen. Exmatrikulation in der STEOP heißt also Unmöglichkeit dieses Studium wieder zu betreiben.
Damit die studentischen Interessen bei der Erstellung von Studienplänen, bei der Vergabe von Lehrbefugnissen oder der Berufung von Professor*innen vertreten werden, sitzen in diesen Gremien auch Studierende. Um in diese Kollegialorgane entsandt zu werden, soll künftig von den Unis der Nachweis der Absolvierung von zumindest 60 ECTS Anrechnungspunkten an facheinschlägigem Studienfortschritt als Voraussetzung vorgesehen werden können.
War es bisher so geregelt, dass die Universitäten neben den gesetzlichen Beurlaubungsgründen auch weitere Gründe festlegen konnten, soll diese Möglichkeit nun abgeschafft werden. Für Beurlaubungen soll folgendes gelten:
- Keine Beurlaubung im 1. Semester, außer in Ausnahmefällen.
- Eine Beurlaubung für das Wintersemester kann bis zum 31. Oktober und für das Sommersemester bis zum 31. März beantragt werden.
- In Ausnahmefällen kann eine Beurlaubung auch während des Semesters beantragt werden. Alle Studienleistungen bis zu diesem Zeitpunkt bleiben gültig.
- Folgende Beurlaubungsgründe sind vorgesehen: Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst, Erkrankung, Schwangerschaft, Kinderbetreuungspflichten/andere Betreuungspflichten, freiwilliges soziales Jahr
Bisher nicht vorgesehen, soll die Möglichkeit eingeführt werden, die Gesamtnote eines Studium ausstellen zu lassen.
Anstatt wie bisher einmal im Studienjahr müssen Studierende zukünftig vor Beginn jedes Semesters über die Ziele, Inhalte und Methoden von Lehrveranstaltungen, aber auch über die Beurteilungskriterien von Prüfungen informiert werden. Auch sollen mit der Gesetzesänderung zusätzlich zu den bestehenden Verpflichtungen, Lehrende über die Form (also ob digital, in Präsenz oder als Mischform) und die Termine der Lehrveranstaltungen vor Beginn des Semesters informieren müssen. Geschieht dies nicht oder weicht man davon während des Semesters ab, dürfen sich Studierende ohne Konsequenzen von den entsprechen Lehrveranstaltungen und Prüfungen abmelden.
Die Anzahl der Prüfungsantritte im Semester war bisher so geregelt, dass zu Semesterbeginn, in der Mitte des Semesters und am Ende des Semesters jeweils ein Prüfungstermin zu jeder Lehrveranstaltung mit Prüfungen in einem Prüfungsvorgang (also in Vorlesungen, Fachprüfungen etc.) angeboten werden muss. Diese Anzahl wird nun auf 2 Prüfungstermine pro LV im Semester reduziert. Dadurch werden individuelle Studienverläufe und Planungen verunmöglicht.
Für Online-Prüfungen werden einheitliche Mindestkriterien festgelegt, die an jeder Universität und Pädagogischen Hochschule gleichermaßen gelten. Hierunter fallen Regelungen zur Identitätsfeststellung, der Feststellung der Erbringung eigener Leistungen, aber auch die Regelung, dass Studierenden im Fall von technischen Problemen kein Prüfungsantritt abgezogen wird.
Die Anerkennungsregelung soll mit der Novelle eine große Änderung erfahren: Künftig soll statt des Nachweises der Gleichwertigkeit durch den Studierenden, der Nachweis der wesentlichen Unterschiede durch die Universität vorgelegt werden. Dies erleichtert Anerkennungen. Weitere Regelungen sollen die Anerkennung von schulischen, beruflichen und außerberuflichen Leistungen und Qualifikationen durch die Universitäten ermöglichen, um auch schnellere Studienverläufe bei entsprechender Vorqualifikation zu ermöglichen. Insgesamt sollen bis zu 90 ECTS anerkannt werden können.
Wenn bei einer negativ beurteilten Prüfung ein schwerer Mangel vorliegt, kann ein Antrag auf Aufhebung der Prüfung gestellt werden. Die Frist, innerhalb derer dieser Antrag eingereicht werden kann, soll von zwei Wochen auf drei Wochen ab der Bekanntgabe der Note ausgeweitet werden. Auch Personen, die aufgrund der nicht erbrachten Mindeststudienleistung exmatrikuliert wurden, können entsprechende Anträge einbringen. Bei den mündlichen Prüfungen soll eingeführt werden, dass die notwendige Öffentlichkeit von mündlichen Prüfungen bei mündlichen Online-Prüfungen entsprechend der technischen Voraussetzungen eingeschränkt werden kann.
Bei Personen, die mehrere akademische Grade tragen, darf mit der Novellierung nur mehr einer geführt werden. Dies gilt auch für Personen, denen aufgrund von double oder multiple degree programmes mehrere akademische Grade verliehen wurden, mit der Maßgabe, dass lediglich einer der verliehenen akademischen Grade geführt werden darf. Auch sollen akademische Grade mit einem geschlechtsspezifischen Zusatz in öffentlichen Urkunden eingetragen werden können. Eingeführt werden soll auch eine Verjährung innerhalb derer akademische Grade aufgehoben werden können, wenn wissenschaftliche/künstlerische Leistungen erschlichen oder Zeugnisse gefälscht wurden. Diese Frist soll nun von lebenslänglich auf 30 Jahre reduziert werden.
Wenn eine Professur an einer Universität ausgeschrieben und besetzt werden soll, gibt es je nach Art der Professur Berufungskommissionen, in denen auch Studierende mitentscheiden können, wer Uni-Professor*in werden soll. Bereits bisher konnten in diese Berufungsverfahren Personen als Bewerber*innen einbezogen haben, die sich auch nicht beworben hatten. Mit der Änderung des Gesetzes soll spezifiziert werden, dass der*die Rektor*in oder die zuständige Berufungskommission dies bis Erstellung des Besetzungsvorschlages machen kann. Neu eingeführt werden soll die Funktion eines*einer Berufungsbeauftragten. Diese*r soll der Berufungskommission angehören ohne Stimmrecht und an die*den Rektor*in einen Bericht über den Verlauf des Berufungsverfahrens liefern. Eingeführt werden soll daneben auch, dass die Berufungskommission innerhalb von sieben Monaten nach der Bewerbungsfrist einen Dreier-Vorschlag zur Besetzung der Uni-Professur dem*der Rektor*in vorlegen muss. Ansonsten soll künftig der*die Rektor*in alleine entscheiden können.
Eine der Regelungen, die komplett neu eingeführt werden, betrifft das Ghostwriting. Dieses soll als Verwaltungsübertretung gehandelt und bestraft werden. Demnach droht wissentlichen Ghostwritern eine Geldstrafe von bis zu 25.000 Euro. Auch öffentliche Werbung für solche Dienste soll in Zukunft strafbar sein. Wiederholungstäter*innen, die daraus Profit schlagen, drohen bis zu 60.000 Euro Strafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen. Die Straftat soll jedoch einer Verjährungsfrist von 15 Jahren unterliegen.
Du möchtest noch mehr zur UG-Novelle erfahren?
Den gesamten Entwurf der Novelle findest du auf der Website des Parlamentes unter: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/ME/ME_00079/index.shtml#tab-Uebersicht
Du hast Fragen zur Gesetzesänderung? Dann kontaktiere uns per E-Mail oder auf Social Media